Erstellen Sie einen Rahmenlieferungsvertrag

Diese Vorlage wurde erstellt von: Heiko Hadjian, Anwaltskanzlei Hadjian

Anleitung

Wenn Sie langfristig eine Ware liefern oder abnehmen möchten.

Rahmenlieferungsvertrag

zwischen
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(nachfolgend "Lieferant" genannt)
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(nachfolgend "Abnehmer" genannt)
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( "Lieferant" und "Abnehmer" nachfolgend auch die "Vertragsparteien" oder einzeln als die "Vertragspartei" bezeichnet)
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SCHLIEßEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:
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Werden die gelieferten Vertragsprodukten nach Maß des Abnehmers gebildet?
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1.
Vertragsgegenstand
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1.1.
Der Abnehmer beauftragt den Lieferanten mit der Produktion, Vorrathaltung und Lieferung von Vertragsprodukten nach Ziff. 2. ), die von dem Abnehmer aufgrund Einzelabruf abgenommen werden.
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2.
Vertragsprodukt
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2.1.
Dieser Vertrag gilt für die Lieferung von
(weiter als "Vertragsprodukt").
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2.2.
Der Lieferant stellt Vertragsprodukt nach Abs. 2.1. in der Ausführung her, wie sie
beschrieben ist:
.
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2.3.
Die
zu produzierende Mindestmenge und der
vorzuhaltende Vorrat des Vertragsprodukts seitens des Lieferanten bestimmt sich
.
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2.4.
Der Abnehmer ist verpflichtet
(Mindestmenge)
abzunehmen.
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3.
Fertigungsmittel
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3.1.
Dafür erhält der Lieferant unentgeltlich ausreichend Material von dem Abnehmer, insbesondere Teile, Rohstoffe, Werkzeuge (gemeinsam "Fertigungsmittel"), im Einzelnen:
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3.1.1.
;
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3.2.
Der Abnehmer verpflichtet sich, dem Lieferant Fertigungsmittel für die jeweils
gemäß
zur Verfügung zu stellen.
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3.3.
Dem Lieferant von dem Abnehmer zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel werden nicht rechtsgeschäftlich übereignet, sondern zweckgebunden für die Herstellung des Vertragsprodukts überlassen.
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3.4.
Dem Lieferant ist es gestattet, die von dem Abnehmer zur Verfügung gestellten in Abs. 3.1. benannten Teile und Rohstoffe zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen oder zu verbinden, um das Vertragsprodukt herzustellen, soweit das jeweilige Fertigungsmittel dafür vorgesehen ist. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Verarbeitung) von Werkzeugen des Abnehmers ist untersagt.
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3.5.
Die Verarbeitung erfolgt durch für den Abnehmer und in dessen Interesse.
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4.
Eigentumsvorbehalt
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4.1.
Stehen Fertigungsmittel im Eigentum des Lieferanten und erwirbt der Abnehmer nicht schon kraft Gesetzes Alleineigentum am jeweils angefertigten Vertragsprodukt, überträgt der Lieferant erst mit der vollständigen Bezahlung des jeweils angefertigten Vertragsprodukts das (Mit)eigentum daran an den Abnehmer.
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4.2.
Auch solange das Vertragsprodukt noch nicht im Alleineigentum des Abnehmers steht, ist es ihm gestattet, das Vertragsprodukt zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen, zu verbinden oder im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, so lange er nicht in Zahlungsverzug ist.
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4.3.
Für den Fall der Veräußerung eines im Alleineigentum des Lieferanten stehenden Vertragsprodukts tritt der Abnehmer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrags, der dem von dem Lieferanten in Rechnung gestellten Preis des Vertragsprodukts entspricht. Besteht im Veräußerungsfall lediglich Miteigentum des Lieferanten, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Betrags, der dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht.
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5.
Lieferabwicklung
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5.1.
Die Abrufe der Einzellieferungen erfolgen regelmäßig
zu Beginn
durch
Bestellung.
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5.2.
Liefertermin ist der letzte Tag der Woche . Der jeweilige Liefertermin
zu Bestehen eines absoluten Fixgeschäfts.
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5.3.
Abweichende Liefertermine
.
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5.4.
Der Lieferant hat den Abrufseingang unverzüglich zu bestätigen. Eine fehlende Bestätigung hindert das Zustandekommen von Einzelverträgen nicht.
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5.5.
Zeichnen sich während der Produktion Lieferzeitüberschreitungen ab, ist der Lieferant verpflichtet, diese unverzüglich
dem Abnehmer mitzuteilen.
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5.6.
Die Lieferung und Gefahrübergang erfolgen
.
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5.7.
Der Lieferant hat das Vertragsprodukt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach nachstenden Vorgaben
zu verpacken und die Kosten hierfür zu tragen.
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5.8.
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorsehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
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6.
Subunternehmer
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6.1.
Der Lieferant ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten
Absprache mit dem Abnehmer
.
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6.2.
Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet den Lieferanten nicht von seiner vertragsgemäßen Verpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihm
. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Lieferanten.
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7.
Wareneingangsprüfung
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7.1.
Der Abnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Die Parteien vereinbaren
Untersuchungsmethode:
.
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7.2.
Die nach dieser Untersuchungsmethode offensichtlichen Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von
Zeigt sich später ein Mangel, der durch die genannte Untersuchungsmethode nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Abnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel dem Lieferanten anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen
.
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7.3.
Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind.
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8.
Mängelrechte und Haftung
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8.1.
Für Sach- oder Rechtsmängel leistet der Lieferant Gewähr durch kostenlose
Dem Abnehmer bleibt das Recht, bei Fehlschlagen der Nachbesserung hinsichtlich des Einzelvertrags, in dem die Leistungsstörung auftrat, zu mindern oder zurückzutreten, ausdrücklich vorbehalten. Das Recht auf Schadensersatz bestimmt sich nach Maßgabe vom Absatz 8.2.
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8.2.
Der Haftungstatbestand für Schadens- und Aufwendungsersatz folgt aus den gesetzlichen Regelungen. Allerdings haftet der Lieferant bei jeder Art von Pflichtverletzung (vorvertraglich, vertraglich und außervertraglich) auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, die beziehungsweise der ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen zur Last fällt. Davon abweichend hat der Lieferant bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Vertragspflicht, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet (wesentliche Vertragspflicht), jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
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9.
Schutzrechte Dritter
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9.1.
Der Abnehmer gewährleistet, dass die von ihm gewünschten herzustellenden Vertragsprodukte nach Ziff. 2. keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt dem Abnehmer den Lieferanten von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
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10.
Preise und Zahlung
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10.1.
Der Preis beträgt
+ mit Worten
.
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10.2.
Preise sind Nettopreise
eventuell anfallende Umsatzsteuer.
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10.3.
Preisveränderungen, die durch Änderungen des Vertragsprodukts oder durch Änderungen der Anforderungen an das Vertragsprodukt bedingt sind, werden nach gemeinsamer Kostenanalyse verhandelt und festgelegt.
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10.4.
Zahlungen haben innerhalb von
Tagen nach Zugang einer von dem Lieferanten ausgefertigten Rechnung bei dem Abnehmer ohne Abzug zu erfolgen.
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10.5.
Erfolgte Zahlungen bedeuten
der Lieferung als vertragsgemäß.
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10.6.
Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen zuerst auf die Hauptleistung angerechnet, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Kosten.
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10.7.
Der Zahlungsanspruch bleibt unberührt, wenn der Abnehmer bereits kraft Gesetzes Eigentum an dem Vertragsprodukt erworben hat.
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11.
Geltungsdauer
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11.1.
Der Vertrag läuft auf
Zeit und kann von den Vertragsparteien zu jedem
mit einer Frist von
gekündigt werden.
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11.2.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht für diesen Vertrag besteht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierunter fällt insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder dessen Ablehnung mangels Masse oder das Stellen eines Insolvenzantrags des anderen Vertragspartners. Im Übrigen gilt § 314 BGB, mit der Maßgabe, dass eine Abmahnung mindestens in Textform zu erfolgen hat, um Rechtswirkungen zu entfalten.
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11.3.
Die Kündigung dieses Vertrags lässt die eingetretenen Rechtsfolgen bezüglich erfolgter Einzelabrufe unberührt. Die jeweiligen Einzelverträge haben eine eigene Geschäftsgrundlage.
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12.
Anwendbares Recht
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12.1.
Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Der Gerichtsstand ist
.
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13.
Schlussbestimmungen
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13.1.
Kollidieren Bestimmungen dieses Vertrags mit Bestimmungen in Einzelverträgen inkl deren Anlagen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien ergibt sich folgende Normenhierachie:
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Bestimmungen in Einzelverträgen oder deren Anlagen gehen den Bestimmungen dieses Vertrags vor. Dieser Vertrag geht allen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
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13.2.
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in
Jahren. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruchs, nicht jedoch bevor die anspruchberechtigte Partei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; es gilt insoweit die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn.
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13.3.
Die Vertragsparteien dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind insbesondere
.
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13.4.
Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt.
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13.5.
Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
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13.6.
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorher getroffenen Absprachen der Vertragsparteien.
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13.7.
Jede Vertragspartei erhält eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages.
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13.8.
Die Vertragsparteien tragen alle ihre Kosten im Rahmen dieses Vertragsschlusses selbst.
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13.9.
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
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, den
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, den
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