Erstellen Sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung

Diese Vorlage wurde erstellt von: Dominik Büttner, Kaesler & Kollegen

Anleitung

  • Die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen gilt in Deutschland zum Teil auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
  • Die wesentlichen Vorteile einer expliziten Vertraulichkeitsvereinbarung liegen daher vor allem in der Beweislast. So wird die Nachweispflicht bzgl. der Herkunft der vertraulichen Informationen im Wesentlichen auf den Informationsnehmer übertragen.
  • Gleichzeitig muss mit einer Vertragsstrafe die konkrete Schadenshöhe bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung nicht ermittelt werden, was in der Regel nur schwer möglich sein dürfte.

Vertraulichkeitsvereinbarung

Ich möchte eine Vertraulichkeitsvereinbarung für
Bitte legen Sie hier fest, ob nur eine Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet werden soll oder sämtliche Vertragspartner.
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zwischen
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(nachfolgend " Vertragspartner 1 " genannt)
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(nachfolgend " Vertragspartner 2 " genannt)
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( Vertragspartner 1 und Vertragspartner 2 nachfolgend auch die "Vertragsparteien" oder einzeln als die "Vertragspartei" bezeichnet)
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SCHLIEßEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:
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1.
Vereinbarungszweck
Bitte legen Sie in diesem Abschnitt fest, für welche Art vertraulicher Informationen diese Vereinbarung gelten soll.
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1.1.
Vertragspartner 1 und Vertragspartner 2 möchten eine mögliche Geschäftsbeziehung bzgl. eines Projekts eingehen, in deren Zusammenhang die Parteien einander vertrauliche Informationen offen legen.
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1.2.
Soweit nicht in der nachfolgenden Ziff. 2. anders vorgesehen, sind sämtliche Informationen, die die Parteien miteinander austauschen, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Information(en) in diesem Sinne gelten insbesondere Informationen, die der einen Vertragspartei und/oder ihrem Repräsentanten von der anderen Partei entweder mündlich, schriftlich oder in anderer Form zur Verfügung gestellt werden, über:
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1.2.1.
diese Vertraulichkeitsvereinbarung, insbesondere aber nicht abschließend deren Inhalt und/oder die daran beteiligten Parteien,
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1.2.2.
Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten,
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1.2.3.
Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge einschließlich geheimen Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte,
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1.2.4.
die Geschäftsbeziehung als solche, insbesondere die in der Geschäftsbeziehung geplanten Projekte inkl. deren vorläufige oder spätere Bezeichnung/Name, Geschäftsmodell und/oder Finanzplanung, der daran beteiligten Personen und/oder Personengesellschaften, insbesondere deren Namen, Position oder Tätigkeit für das Projekt und/oder deren Beteiligung,
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1.2.5.
die an den Projekten der Vertragspartner beteiligten Personen und/oder Personengesellschaften, insbesondere aber nicht abschließend deren Namen, Position oder Tätigkeit für das Projekt und/oder deren Beteiligung,
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1.2.6.
die an den Projekten der Vertragspartner beauftragten externen Personen und/oder Unternehmen, insbesondere aber nicht abschließend deren Namen sowie deren Auftrag,
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1.2.7.
mögliche Investitionen, insbesondere aber nicht abschließend Namen von Investoren oder Beteiligungsgruppen, die Höhe von Investitionssummen, sowohl für einzelne Investitionen als auch für deren Gesamtvolumen, Verteilungsschlüssel der Investitionen innerhalb des Projekts und/oder Zeitpunkt für deren Ausschüttung,
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1.2.8.
Kunden, sowohl Endverbraucher als auch Geschäftspartner, insbesondere aber nicht abschließend deren Namen und/oder Vertragsdetails.
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2.
Geheimhaltung
Hier wird insbesondere geregelt, inwieweit die Vertragspartner vertrauliche Informationen an mit den Vertragsparteien verbundene Dritte weitergeben werden dürfen.
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2.1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen geheim zu halten und sie oder Teile davon nicht an Dritte weiterzugeben. Die Vertragspartner verpflichten sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von diesen vertraulichen Informationen nehmen können. Insbesondere werden die Vertragspartner nur solchen Mitarbeitern diese vertraulichen Informationen zur Kenntnis geben, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
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2.2.
Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Unternehmen oder sonstigen Dritten, selbst wenn eine der Vertragsparteien daran direkt oder indirekt beteiligt ist. Wünscht ein Vertragspartner vertraulichen Informationen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen weiterzugeben, hat er den anderen Vertragspartner über eine solche Weitergabe von vertraulichen Informationen vorher zu unterrichten und sicher zu stellen, dass diese Unternehmen die in der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen ebenfalls anerkennen.
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2.3.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertraulichen Informationen, die nachweislich:
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2.3.1.
dem empfangenden Vertragspartner schon vor der Mitteilung durch den anderen Vertragspartner bereits bekannt waren,
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2.3.2.
der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
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2.3.3.
der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des empfangenden Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden,
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2.3.4.
auf anderen Wegen als durch die andere Vertragspartei oder mit dieser verbundene Unternehmen zur Kenntnis gelangt ist, ohne dass eine gegenüber letzteren unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde und es rechtens war, diese Information weiter zu geben;
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2.3.5.
die der empfangende Vertragspartner unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat oder hat entwickeln lassen oder.
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2.3.6.
auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen gelegt werden müssen.
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2.4.
Die Beweislast für das Vorliegen der genannten Ausnahmen obliegt dem jeweils empfangenden Vertragspartner.
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2.5.
Die Vertragspartner verpflichten sich, ihren Angestellten und Personen, die in die Kenntnis der ausgetauschten vertraulichen Informationen gemäß Ziff. 1.2. kommen, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie auch die Vertragspartner eingegangen sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern auferlegt. .
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3.
Nutzungs- und Urheberrechte
Hier wird geregelt, ob mit der Weitergabe vertraulicher Informationen ein entsprechendes Nutzungsrecht daran verbunden sein soll oder dieses gegebenenfalls jeweils separat durch die Vertragsparteien vereinbart wird.
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3.1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die offenbarten vertraulichen Informationen nur für die Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche wissenschaftliche und/oder kommerzielle Nutzung zu verwenden. Die Vereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte eines Vertragspartners an den vertraulichen Informationen des anderen, weder ausdrücklich noch auf andere Weise.
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3.2.
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch gesonderten Vertrag, die gegenseitig mitgeteilten vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Im Falle weiterer Forschungs-, Entwicklungs- oder sonstiger Verträge werden darin Rechte, Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte an vertraulichen Informationen gesondert geregelt.
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4.
Rückgabe der Informationen
Entscheiden Sie hier, was mit den im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgehändigten Materialien geschehen soll.
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4.1.
Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Muster, Datenträger, Materialien, Proben o.ä., die vertrauliche Informationen verkörpern und einem Vertragspartner anvertraut werden, bleiben Eigentum des offenbarenden Vertragspartners. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind jedoch auf Aufforderung des jeweiligen Vertragspartners, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit, dann unaufgefordert, dem Vertragspartner zurückzugeben oder datenschutzgerecht in geeigneter Weise dauerhaft zu vernichten oder zu löschen.
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5.
Dauer der Geheimhaltungspflicht
Hier können Sie festlegen, ob die Geheimhaltungspflicht der Vertragsparteien neben den Ausnahmen in Ziff. 2.3 auch durch Zeitablauf enden soll.
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5.1.
Diese Vereinbarung gilt solange die Vertragsparteien gemäß dem Vertragszweck aus Ziff. . vertrauliche Informationen austauschen, jedoch nicht länger als bis zum
. Die Verpflichtung zur Nichtweitergabe oder sonstigen Nicht-Nutzung von vertraulichen Informationen endet erst nach Ablauf von
nach dem Datum der letzten Unterschrift.
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6.
Vertragsstrafe
Soweit ein Nachweis für einen Schaden bei Geheimhaltungsvereinbarung in der Regel sehr schwierig ist, kann hier eine pauschale Summe als Vertragsstrafe festgelegt werden.
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6.1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jeden Fall der verschuldeten Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Vereinbarungen, eine Vertragsstrafe in Höhe von
+ mit Worten
zu zahlen.
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6.2.
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7.
Anwendbares Recht
Zwischen Unternehmen ist es möglich, dass die Vertragsparteien das auf die Vereinbarung anzuwendende Recht sowie einen für Streitentscheidungen zuständigen Gerichtsstandort festlegen. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Unternehmen, die ihren Sitz an unterschiedlichen Gerichtsstandorten haben bzw. unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen unterliegen. Gegenüber Verbrauchern sind solche Vereinbarungen unzulässig.
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7.1.
Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Der Gerichtsstand ist
.
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8.
Schlussbestimmungen
Bitte legen Sie fest, welche der hier aufgelisteten Schlussbestimmungen in Ihren Vertrag aufgenommen werden sollen.
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8.1.
Sollte sich eine Bestimmung als rechtsunwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für den Fall, dass mindestens eine der Vertragsparteien ein Verbraucher ist, gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Regelungen. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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8.2.
Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
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8.3.
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorher getroffenen Absprachen der Vertragsparteien.
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8.4.
Jede Vertragspartei erhält eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages.
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8.5.
Die Vertragsparteien tragen alle ihre Kosten im Rahmen dieses Vertragsschlusses selbst.
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8.6.
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
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, den
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, den
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Dominik Büttner | Kaesler & Kollegen
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