Erstellen Sie einen Arbeitsvertrag

Diese Vorlage wurde erstellt von: Heiko Hadjian, Anwaltskanzlei Hadjian

Anleitung

Regeln Sie die vertragliche Ausgestaltung Ihres Beschäftigungsverhältnisses Punkt für Punkt nach Ihren Bedürfnissen - sei es aus Arbeitnehmersicht oder sei es aus Arbeitgebersicht.

Ein guter Arbeitsvertrag ist der Grundstein für jede fruchtbare Zusammenarbeit.

Arbeitsvertrag

zwischen
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(nachfolgend Arbeitnehmer " genannt)
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(nachfolgend " Arbeitgeber " genannt)
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( Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachfolgend auch die "Vertragsparteien" oder einzeln als die "Vertragspartei" bezeichnet)
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SCHLIEßEN FOLGENDE VEREINBARUNG
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Das Arbeitsverhältnis wird zeitlich
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1.
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
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1.1.
Dieser Vertrag wird auf befristete Dauer abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Zeit vom
bis zum
und endet zum vorbenannten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung beruht auf
.
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Soll eine Probezeit vereinbart werden?
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2.
Probezeit
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2.1.
Die ersten
Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen.
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3.
Art und Ort der Tätigkeit
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3.1.
Der Arbeitnehmer wird eingestellt als
in
. Sein Aufgabengebiet umfasst folgende Tätigkeiten:
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3.1.1.
;
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Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO vor, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Vorkenntnisse und Fähigkeiten:
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mit einer anderen im Interesse des Arbeitgebers liegenden zumutbaren sowie gleichwertigen Tätigkeit zu betrauen und/oder;
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den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort einzusetzen und/oder;
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den Arbeitnehmer vorübergehend auch an auswärtigen Arbeitsplätzen des Arbeitgebers einzusetzen.
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Hierbei werden die Belange des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt.
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4.
Arbeitszeit
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4.1.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
Stunden pro
.Sie kann sich jedoch nach Bedarf noch verändern und wird anhand der tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet.
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4.2.
Die regelmäßige tägliche Pause beträgt:
Stunden täglicher Arbeitszeit
Pause und wird
.
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4.3.
Die tägliche Arbeitszeit und ihre Einteilung richten sich nach
. Die Arbeitszeit beginnt um
Uhr und endet um
Uhr. Die Pause beträgt
pro Arbeitszeit.
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4.4.
Der Arbeitnehmer wird seine ganze Arbeitskraft im Interesse des Arbeitgebers einsetzen.
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4.5.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Es ist eine Ankündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Für die Dauer der Kurzarbeit vermindert sich die in Ziff. 5. geregelte Vergütung im Verhältnis ausgefallener Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
+ mit Worten
.
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5.
Vergütung
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5.1.
Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von
+ mit Worten
.
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5.2.
Die Vergütung ist fällig am
.
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5.3.
Alle Zahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen bargeldlos auf das Bankkonto des Arbeitnehmers mit der Kontonummer IBAN
bei der Bank
.
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5.4.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen
. Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachtsgratifikation bzw. Urlaubsgeld etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht bzw. begründet wird.
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6.
Provision
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6.1.
Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seiner Vergütung eine Provision für:
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6.1.1.
in der Höhe von
+ mit Worten
;
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7.
Urlaub
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7.1.
Der Arbeitnehmer erhält bei einer
-Tage-Woche kalenderjährlich einen Urlaub von 24 Werktagen als gesetzlichen Mindesturlaub.
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7.2.
Der gesetzliche Mindesturlaub muss
des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des gesetzlichen Mindesturlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der gesetzliche Mindesturlaub in den ersten drei Monaten
des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er. (Konnte der gesetzliche Mindesturlaub wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden, geht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 15 Kalendermonate nach dem Ende des Urlaubsjahres, mithin am 31.3. des 2. Folgejahres unter.).
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7.3.
Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vertraglichen Urlaub von
Werktagen pro
. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht. Der übergesetzliche Urlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel.
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7.4.
Der übergesetzliche Zusatzurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Eine Übertragung des übergesetzlichen Zusatzurlaubes auf das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung erforderlich machen. Im Fall der Übertragung muss der Zusatzurlaub in den ersten
des nachfolgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt der Zusatzurlaub mit Ablauf des
des nachfolgenden Kalenderjahres auch dann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruches ist ausgeschlossen.
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7.5.
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse
Sonderurlaub:
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7.5.1.
;
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7.6.
Die Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber auf Antrag und unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Dringende betriebliche Gründe haben Vorrang. Ein Urlaubsantrag gilt mit schriftlicher Bestätigung durch den Arbeitgeber als bewilligt. Als bewilligt gilt zunächst der gesetzliche Mindesturlaub gemäß Ziffer 7.1. bis zu dessen vollständiger Erfüllung, erst danach der übergesetzliche Zusatzurlaub gemäß Ziffer 7.3. Während des Übertragungszeitraumes gilt zunächst der übertragene gesetzliche Mindesturlaub, danach der übertragene übergesetzliche Zusatzurlaub und erst danach der in dem betreffenden Kalenderjahr entstehende bzw. entstandene gesetzliche Mindesturlaub und übergesetzliche Zusatzurlaub als bewilligt.
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8.
Überstunden und Mehrarbeit
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8.1.
Der Arbeitnehmer
verpflichtet , im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.
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8.2.
Ein Anspruch auf Abgeltung von Über- oder Mehrarbeitsstunden besteht nur, wenn die Über- oder Mehrarbeit arbeitgeberseits angeordnet oder vereinbart worden ist oder wenn sie aus dringenden betrieblichen Interessen erforderlich war und der Arbeitnehmer Beginn und Ende der Über-/Mehrarbeit spätestens am folgenden Tag dem Arbeitgeber gegenüber
anzeigt.
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8.3.
Mit der vereinbarten Bruttovergütung gemäß Ziffer 5.1. dieses Vertrages sind bis zu
Überstunden
abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Soweit Letzteres aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, beträgt die Überstundenvergütung
+ mit Worten
pro Stunde.
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9.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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9.1.
Die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB.
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9.2.
Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt auch zu Gunsten des Arbeitgebers.
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9.3.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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9.4.
Das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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9.5.
Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung ausgeschlossen.
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9.6.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie etwaiger Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. Während der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten anderweitigen Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.
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9.7.
Das Arbeitsverhältnis endet spätestens, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und an den unmittelbar anschließend der Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesetzliche Regelaltersrente hat.
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9.8.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des _____ , ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.
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10.
Privatnutzung der Telekommunikationsmittel
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10.1.
Die im Betrieb fest installierten Telekommunikationsmittel (Telefon, Internet, E-mail) dürfen
Zwecken genutzt werden. Jede private Nutzung ist untersagt. Dasselbe gilt für mobile Telekomunikationsmittel (mobiles Telefon, Smartphone, Tablet), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
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10.2.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass dem Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen Nutzung der unternehmenseigenen Telekommunikationsmittel aufgrund der bestehenden Gesetzeslage Kontrollrechte zustehen, die sich insbesondere auf die Verbindungsdaten aller Telekommunikationsmittel und den Inhalt der Internet-und E-Mail-Nutzung erstrecken.
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10.3.
Vorsorglich und unabhängig von den bestehenden gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten willigt der Arbeitnehmer ausdrücklich, entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung, in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der hier festgelegten Grenzen der der dienstlichen Nutzung ein. Diese Einwilligung kann der Arbeitnehmer jederzeit mit Erklärung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber widerrufen.
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11.
Dienstwagen
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11.1.
Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer
Nutzung einen Dienstwagen der Marke
des Typs
mit der Ausstattung
zur Verfügung stellen. Auswahl, Kauf und Finanzierung des Dienstwagens obliegen dem Arbeitgeber.
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11.2.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Dienstwagen heraus zu verlangen, wenn:
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11.2.1.
im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist;
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11.2.2.
für den Fall der Freistellung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung;
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11.3.
Mit der Ausübung des Widerrufsrechts ist der Dienstwagen am Sitz des Arbeitgebers an den Arbeitgeber zurückzugeben. Mit der Rückgabe endet die Pflicht zur Versteuerung des Dienstwagens als geldwerter Vorteil und Sachbezug.
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11.4.
Der Arbeitgeber behält sich vor, die Zurverfügungstellung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen zu widerrufen. Wirtschaftliche Gründe in diesem Sinne sind
. Für den Fall des Widerrufs endet das Recht zur Nutzung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung mit Ablauf des Folgemonats, der auf den Zugang der Widerrufserklärung folgt. Der Dienstwagen ist am Sitz des Arbeitgebers zurückzugeben.
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11.5.
Die Rückgabepflicht des Arbeitnehmers und der Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers gemäß vorstehenden Absätzen gelten nur, sofern der geldwerte Vorteil des Dienstwagens weniger als
% der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmacht.
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11.6.
Nach der Aufhebung des Arbeitsvertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an den Arbeitgeber zurückzugeben. Die private und die dienstliche Nutzungsmöglichkeit enden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
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12.
Abtretung des Arbeitsentgeltes
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12.1.
Die Abtretung der Vergütungsansprüche ist
, es sei denn, es liegt die vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers vor.
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13.
Arbeitsverhinderung
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13.1.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung anzugeben. Bei anstehenden Terminsachen hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf vordringlich zu erledigende Arbeiten hinzuweisen.
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14.
Krankheit
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14.1.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Werktag vorzulegen. Dasselbe gilt für Folgebescheinigungen, soweit die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben andauert.
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14.2.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Art und Ursache der Erkrankung, soweit bekannt, anzugeben, wenn diese Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers für andere Arbeitnehmer erfordert.
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14.3.
Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften.
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14.4.
Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Drittverursachung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber Dritten erforderlichen Angaben zu machen.
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15.
Verschwiegenheitspflicht
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15.1.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
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15.2.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.
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15.3.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich nachfolgender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fort:
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15.3.1.
;
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15.4.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verschwiegenheitspflicht verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.
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15.5.
Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Arbeitgeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Weisung des Arbeitgebers einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
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15.6.
Der Ausdruck „Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse“ umfasst dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen des Arbeitgebers nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen.
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16.
Ehrenamt
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16.1.
Der Arbeitnehmer
mitzuteilen, falls er ein Ehrenamt übernehmen wird . Ferner hat er dem Arbeitgeber die Dauer mitzuteilen und ob die ehrenamtliche Tätigkeit in die Arbeitszeit fällt.
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16.2.
Der Arbeitnehmer darf privaten Ehrenämtern während der Arbeitszeit
. Übernimmt der Arbeitnehmer öffentliche Ehrenämter, verpflichtet er sich, seine Arbeitszeit nicht stärker, als zu der ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Ehrenamtes erforderlich, in Anspruch zu nehmen.
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16.3.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei der Ausübung von Ehrenämtern, gleich welcher Art, auf die Interessen des Arbeitgebers in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
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17.
Nebenbeschäftigung
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17.1.
Jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung hat der Arbeitnehmer vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
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17.2.
Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.
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17.3.
Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.
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17.4.
Der Arbeitgeber stimmt hiermit der Ausübung folgender Nebentätigkeit des Arbeitnehmers zu:
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17.4.1.
;
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17.5.
Der Arbeitgeber hat die Entscheidung über den Antrag des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von
nach Eingang des Antrages zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Verweigerung der Zustimmung zur Nebentätigkeit nicht erklärt, gilt die Zustimmung als
.
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18.
Vertragsstrafe
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18.1.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die betreffende Vertragsverletzung bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttovergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Der Arbeitgeber behält sich vor, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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18.2.
Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert er vorübergehend unberechtigt die Arbeit, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ein sich aus der Bruttomonatsvergütung nach vorstehendem Abs. 5.1. zu errechnendes Bruttotagegelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe eine Bruttomonatsvergütung.
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19.
Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen
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19.1.
Für den Fall, dass für den Betrieb, dem der Arbeitnehmer angehört, zukünftig Betriebsvereinbarungen geschlossen werden sollen, können die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung geändert werden. Das gilt auch, wenn die Regelung in einer zukünftigen Betriebsvereinbarung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist als die vertragliche Vereinbarung. Von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der abweichenden Regelung in der Betriebsvereinbarung an gilt ausschließlich die Regelung der Betriebsvereinbarung.
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20.
Verfall-/ Ausschlussfristen
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20.1.
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem und/oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie.
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20.2.
Lehnt eine Vertragspartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
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20.3.
Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit berufen.
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Möchten Sie weitere zusätzliche Vereinbarungen hinzufügen?
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21.
Zusätzliche Vereinbarungen
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21.1.
Die Vertragsparteien vereinbaren zusätzlich Folgendes:
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21.1.1.
;
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22.
Anzeigepflicht von Änderungen der persönlichen Verhältnisse
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22.1.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über alle Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse, so z.B. Familienstand, Kinderzahl und Anschriftenwechsel, schriftlich zu informieren.
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23.
Salvatorische Klausel
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23.1.
Sollte sich eine Bestimmung als rechtsunwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen.
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24.
Schriftformerfordernis
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24.1.
Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für individuelle vertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Abänderung und/oder Ergänzung des Arbeitsvertrages.
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25.
Schlussbestimmungen
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25.1.
Jede Vertragspartei erhält eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages.
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25.2.
Die Vertragsparteien tragen alle ihre Kosten im Rahmen dieses Vertragsschlusses selbst.
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25.3.
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
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, den
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__________________________________
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_____
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, den
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__________________________________
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_____
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