Erstellen Sie einen Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers

Diese Vorlage wurde erstellt von: Heiko Hadjian, Anwaltskanzlei Hadjian

Anleitung

.

Anstellungsvertrag eines Geschäftsführes

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(nachfolgend "Gesellschaft" " genannt)
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(nachfolgend zusammen "Geschäftsführer" genannt)
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( "Gesellschaft" und "Geschäftsführer" nachfolgend auch die "Vertragsparteien" oder einzeln als die "Vertragspartei" bezeichnet)
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wird nachfolgender Angestelltenvertrag vereinbart, der die vertraglichen Konditionen des Geschäftsführers, der durch die Gesellschafterversammlung vom
bestellt wurde, regelt.
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1.
Geschäftsführung
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1.1.
Der Geschäftsführer wird mit Wirkung ab dem
als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig.
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1.2.
Seine Zuständigkeit umfasst das Geschäftsgebiet
mit nachfolgenden Geschäftsbereichen:
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1.2.1.
;
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1.3.
Die Gesellschaft behält sich vor, das Geschäftsgebiet des Geschäftsführers zu ändern und ihm ein anderes oder zusätzliches zumutbares und angemessenes Geschäftsgebiet zu übertragen.
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2.
Vertretung
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2.1.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft
.
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2.2.
Der Geschäftsführer wird seine Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieses Vertrages, des Gesellschaftsvertrages, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den Weisungen der Gesellschafter führen.
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2.3.
Der Geschäftsführer bedarf für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gebührlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter. Hierzu zählen insbesondere:
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2.3.1.
Veräußerung und Stilllegung des Betriebes der Gesellschaft oder wesentlicher Teile hiervon;
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2.3.2.
Erwerb oder Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen der Gesellschaft;
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2.3.3.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte;
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2.3.4.
Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie Übernahme von Wechselverbindlichkeiten jeder Art;
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2.3.5.
Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten oder Sicherheitsleistungen jeglicher Art, die
+ mit Worten
übersteigen;
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2.3.6.
Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Verträgen, die die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als
+ mit Worten
belasten;
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2.3.7.
Einstellung, Beförderung oder Entlassung von Arbeitnehmern, deren Vergütung
+ mit Worten
jährlich brutto übersteigt;
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2.3.8.
Erteilung von Versorgungszusagen jeder Art;
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2.4.
Die Auflistung kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erweitert oder eingeschränkt werden.
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3.
Vergütung
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3.1.
Der Geschäftsführer
Anspruch auf die Vergütung.
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3.2.
Die Gesellschaft zahlt dem Geschäftsführer eine
Vergütung in Höhe von
+ mit Worten
brutto. Die Vergütung wird pro rata temporis zum
auf das vom Geschäftsführer zu benennende Konto bargeldlos gezahlt, Kontonummer:
, Bankinstitution:
.
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3.3.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Geschäftsführer eine Gewinnbeteiligung in Höhe von
% zu zahlen. Der Prozentsatz wird berechnet vom festgestellten und testierten Gewinn des Unternehmens gemäß Handelsbilanz. Die Gewinnbeteiligung wird fällig binnen
nach der Feststellung des Jahresabschlusses.
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4.
Versorgungszusage
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4.1.
Die Gesellschaft schließt zum Zwecke der Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung auf das Leben des Geschäftsführers eine Direktversicherung mit einer Versicherungssumme von
+ mit Worten
ab, die mit Vollendung der gesetzlichen Regelaltersrente oder dem Tod des Geschäftsführers zur Zahlung fällig wird. Die Versicherungsprämien werden für die Dauer dieses Angestelltenvertrags von der Gesellschaft gezahlt. Sie sind steuerpflichtige Vergütung, werden jedoch in der gesetzlich zulässigen Höhe pauschal versteuert.
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4.2.
Unwiderruflich bezugsberechtigt aus der Versicherung sollen im Erlebensfall der Geschäftsführer, im Todesfall die von ihm bestimmten Personen oder bei Fehlen einer solchen Bestimmung seine Erben sein. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nicht beliehen, abgetreten oder verpfändet werden.
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Möchten Sie den Vertrag automatisch verlängern?
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5.
Vertragslaufzeit
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5.1.
Der Angestelltenvertrag am
und wird für die Dauer von
abgeschlossen.
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5.2.
Er verlängert sich jeweils um
, wenn er nicht mit einer Frist von
zum Vertragsende gekündigt wird.
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5.3.
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Der Widerruf der Bestellung (Abberufung) gilt als Kündigung dieses Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Beruht der Widerruf auf einem Grund, der nicht zugleich ein wichtiger Grund nach § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Angestelltenvertrags ist, so endet der Angestelltenvertrag erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ab Ende der Organstellung. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Gesellschaft in Anwendung von § 622 Abs. 2 BGB, gilt das auch für die Kündigung durch den Geschäftsführer.
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6.
Freistellung
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6.1.
Die Gesellschaft behält sich vor, nach Ausspruch einer Kündigung den Geschäftsführer unter Anrechnung des ihm noch zustehenden Resturlaubs sowie sonstiger Freistellungsansprüche bei Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes unwiderruflich freizustellen. Der Urlaub wird zu Beginn der Freistellungsphase gewährt. Während der Zeit der Freistellung besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot fort.
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7.
Dienstverhinderung
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7.1.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit hat der Geschäftsführer
auf Vergütung.
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7.2.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wird die Gesellschaft dem Geschäftsführer für die Dauer von
die vertraglich vereinbarte Vergütung nach Abs. 3.2. dieses Vertrages fortzahlen. Der Geschäftsführer muss sich auf diese Zahlungen anrechnen lassen, was er von Sozialversicherungen oder privaten Krankenversicherungen (Krankengeld, Krankentagegeld, Rente) erhält, soweit die Leistungen nicht ausschließlich auf seinen eigenen Beiträgen beruhen.
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7.3.
Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Verhalten Dritter, tritt der Geschäftsführer etwaige Ansprüche gegenüber Dritten an die Gesellschaft ab. Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe der durch die Gesellschaft nach Abs. 7.2. erbrachten Leistungen.
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7.4.
Im Falle des Versterbens des Geschäftsführers während der Laufzeit dieses Vertrages haben seine Witwe und seine unterhaltsberechtigten Kinder als Gesamtgläubiger
auf Fortzahlung der Vergütung nach Abs. 7.2. für den Sterbemonat und die
. Hinterlässt der Geschäftsführer weder Witwe noch unterhaltsberechtigte Kinder, so besteht kein Anspruch.
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Werden Spesen und Kosten des Geschäftsführers von der Gesellschaft erstattet?
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8.
Spesen und Kosten
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8.1.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Geschäftsführer Spesen und Kosten, die für die Gesellschaft aufgebracht werden, entsprechend den Höchstsätzen, die vom Finanzamt anerkannt werden, zu erstatten.
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8.2.
Soweit sich der Geschäftsführer bei Geschäftsreisen öffentlicher Verkehrsmittel bedient, ist er
, die erste Klasse zu benutzen.
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8.3.
Die Gesellschaft trägt die Kosten für ein dienstliches Handy mit den dazugehörigen Vertrags-, Geräte- und Gesprächskosten. Die Auswahl des Gerätes und des Vertrages obliegen der Gesellschaft. Der Geschäftsführer
in angemessenem Umfang privat nutzen.
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9.
Kontrollwechsel
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9.1.
Im Falle eines Kontrollwechsels im Sinne von Abs. 9.2. hat der Geschäftsführer ein einmaliges Sonderkündigungsrecht, den Angestelltenvertrag mit einer Kündigungsfrist von
Monaten zum Monatsende zu kündigen und sein Amt zu diesem Zeitpunkt niederzulegen. Er hat bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Abs. 9.3. Das Sonderkündigungsrecht besteht nur innerhalb von drei Monaten, nachdem dem Geschäftsführer der Kontrollwechsel bekannt geworden ist.
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9.2.
Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein Dritter oder mehrere gemeinsam handelnde Dritte mehr als 50% der Geschäftsanteile der Gesellschaft erwerben und die Stellung des Geschäftsführers in Folge der Änderung der Mehrheitsverhältnisse mehr als nur unwesentlich berührt wird. Die Stellung ist insbesondere bei folgenden Veränderungen mehr als nur unwesentlich berührt:
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9.2.1.
wesentliche Änderung der Strategie des Unternehmens:
;
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9.2.2.
wesentliche Veränderung im Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers:
;
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9.2.3.
wesentliche Veränderung des Arbeitsortes;
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9.3.
Die Abfindung, die auf insgesamt maximal
+ mit Worten
brutto begrenzt ist, setzt sich zusammen aus
% der Summe des aufgrund der vorfristigen Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr zur Entstehung und zur Auszahlung gelangten Entgeltes (Festgehalt und variable Erfolgsvergütung auf Basis einer unterstellten 100%igen Zielerreichung) und einer zusätzlichen Zahlung in Höhe von einem Jahresbruttogrundgehalt. Eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte gem. §§ 326 Abs. 2, 615 S. 2 BGB findet nicht statt. Der Abfindungsanspruch entsteht frühestens im Zeitpunkt der dinglichen Übertragung der Geschäftsanteile, wenn sämtliche Genehmigungen vorliegen und sämtliche aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind. Er wird mit Beendigung des Dienstverhältnisses zur Auszahlung fällig.
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9.4.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Abs. 9.3. besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis auch unabhängig vom Eintritt des Kontrollwechsels innerhalb der nächsten
Monate automatisch geendet hätte, etwa durch Ablauf einer Befristung oder durch Erreichen der Regelaltersgrenze.
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9.5.
Jeglicher Abfindungsanspruch entfällt, wenn die Gesellschaft das Dienstverhältnis wirksam außerordentlich aus wichtigem Grund i.S.v. § 626 BGB kündigt.
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Wird dem Geschäftsführer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt?
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10.
Dienstwagen
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10.1.
Die Gesellschaft wird dem Geschäftsführer
Nutzung einen Dienstwagen der Marke
des Typs
mit der Ausstattung
zur Verfügung stellen. Auswahl, Kauf und Finanzierung des Dienstwagens obliegen der Gesellschaft.
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10.2.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Dienstwagen heraus zu verlangen, wenn:
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10.2.1.
im Falle der Erkrankung des Geschäftsführers der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist;
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10.2.2.
für den Fall der Freistellung des Geschäftsführers nach Ausspruch einer Kündigung;
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10.3.
Mit der Ausübung des Widerrufsrechts ist der Dienstwagen am Sitz der Gesellschaft an die Gesellschaft zurückzugeben. Mit der Rückgabe endet die Pflicht zur Versteuerung des Dienstwagens als geldwerter Vorteil und Sachbezug.
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10.4.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Zurverfügungstellung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen zu widerrufen. Wirtschaftliche Gründe in diesem Sinne sind
. Für den Fall des Widerrufs endet das Recht zur Nutzung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung mit Ablauf des Folgemonats, der auf den Zugang der Widerrufserklärung folgt. Der Dienstwagen ist am Sitz der Gesellschaft zurückzugeben.
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10.5.
Die Rückgabepflicht des Geschäftsführers und der Widerrufsvorbehalt der Gesellschaft gemäß vorstehenden Absätzen gelten nur, sofern der geldwerte Vorteil des Dienstwagens weniger als
% der Gesamtvergütung des Geschäftsführers ausmacht.
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10.6.
Nach dem Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer ist das Fahrzeug unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben. Die private und die dienstliche Nutzungsmöglichkeit enden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
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11.
Arbeitszeit
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11.1.
Der Geschäftsführer stellt seine gesamte Arbeitskraft, fachliche Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung.
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11.2.
Die Arbeitszeit beträgt
Arbeitsstunde per
.
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12.
Nebentätigkeit
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12.1.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, eine Nebentätigkeit während der Dauer des Dienstverhältnisses
Zustimmung der Gesellschafter zu übernehmen.
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12.2.
Der Geschäftsführer ist berechtigt folgende Nebentätigkeiten auszuüben:
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12.3.
Die Gesellschafter haben die Entscheidung über den Antrag des Geschäftsführers auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von
Wochen nach Eingang des Antrages zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Verweigerung der Zustimmung zur Nebentätigkeit nicht erklärt, gilt die Zustimmung als erteilt.
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13.
Urlaub
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13.1.
Der Geschäftsführer hat
auf einen Jahresurlaub von
Arbeitstagen. Der Urlaub ist unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft im Einvernehmen mit den übrigen Geschäftsführern festzulegen.
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13.2.
Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Ist die Gewährung des Urlaubs im laufenden Kalenderjahr aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist der Urlaubsanspruch auf schriftlichen Antrag des Geschäftsführers und nach schriftlicher Genehmigung durch die Gesellschafter auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Der übertragene Urlaub ist innerhalb der ersten
Monate des Folgejahres zu nehmen, anschließend verfällt er.
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14.
Wettbewerbsverbot
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14.1.
Während der Laufzeit dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer nicht gestattet, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen iSv § 15 AktG verbunden ist. Gleichsam ist es dem Geschäftsführer nicht gestattet, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, es sei denn, der Anteilsbesitz ermöglicht keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens.
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15.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
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15.1.
Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von
nach Beendigung des Dienstverhältnisses für kein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.
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15.2.
Dieses Wettbewerbsverbot gilt für
.
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15.3.
Das Wettbewerbsverbot tritt erst nach einer Vertragslaufzeit von
in Kraft.
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15.4.
Das Wettbewerbsverbot umfasst jede unselbständige wie selbständige Konkurrenztätigkeit. Für Wettbewerbsunternehmen wird der Geschäftsführer weder unmittelbar noch mittelbar, weder in einem (freien) Dienstverhältnis noch in einem Arbeitsverhältnis Dienste leisten. Der Geschäftsführer wird ein solches Konkurrenzunternehmen weder errichten noch erwerben und sich auch nicht an einem solchen maßgeblich finanziell beteiligen.
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15.5.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, für jedes Jahr des Wettbewerbsverbotes dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung in Höhe von
% seiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Die Karenzentschädigung ist in
Beträgen jeweils zum Monatsende fällig. Auf die fällige Entschädigung wird angerechnet, was der Geschäftsführer während der Laufzeit des Wettbewerbsverbotes durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Eine Anrechnung findet jedoch nur insoweit statt, als die Entschädigung unter Hinzuziehung des Betrages die Summe der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als
% übersteigt. Ist der Geschäftsführer gezwungen, wegen der Beschränkung der beruflichen Tätigkeit einen Wohnsitzwechsel vorzunehmen, so tritt an Stelle der Erhöhung um
% eine solche um
%.
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15.6.
Kündigt die Gesellschaft das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund wegen vertragswidrigen Verhaltens des Geschäftsführers, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, sofern die Gesellschaft binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung dem Geschäftsführer schriftlich mitteilt, dass sie sich nicht an die Vereinbarung gebunden halte (Lossagung).
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15.7.
Kündigt die Gesellschaft das Dienstverhältnis ordentlich, ohne dass ein erheblicher Anlass in der Person des Geschäftsführers vorliegt, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, sofern die Gesellschaft binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung dem Geschäftsführer schriftlich mitteilt, dass sie sich nicht an die Vereinbarung gebunden hält. Das Wettbewerbsverbot bleibt in diesem Fall aber wirksam, wenn sich die Gesellschaft bei der Kündigung bereit erklärt, mit der vorgesehenen Laufzeit des Verbotes die vollen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen an den Geschäftsführer zu zahlen.
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15.8.
Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB.
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16.
Verschwiegenheit
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16.1.
Der Geschäftsführer verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge während der Dauer des Dienstverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
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16.2.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich nachfolgender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fort:
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16.2.1.
;
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16.3.
Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Gesellschaft ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfall ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Weisung der Gesellschaft einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist.
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16.4.
Der Ausdruck „Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse“ umfasst aber alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der Gesellschaft nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen.
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17.
Ausschlussfristen
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17.1.
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Frist von
Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie.
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17.2.
Lehnt eine Vertragspartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von
Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
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17.3.
Ansprüche, die auf strafbaren Handlungen oder unerlaubten Handlungen beruhen, unterliegen nicht diesen Ausschlussfristen. Die Ausschlussfrist bezieht sich darüber hinaus nicht auf Ansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Gesellschaft oder des Geschäftsführers beruhen.
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17.4.
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die sich im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, werden erst fällig mit Rechtskraft der Entscheidung, durch die das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses über den streitigen Endzeitpunkt hinaus festgestellt wird. Sodann beginnen die Ausschlussfristen für diese Ansprüche.
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18.
Anwendbares Recht
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18.1.
Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Der Gerichtsstand ist
.
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19.
Schlussbestimmungen
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19.1.
Sollte sich eine Bestimmung als rechtsunwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für den Fall, dass mindestens eine der Vertragsparteien ein Verbraucher ist, gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Regelungen. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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19.2.
Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
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19.3.
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorher getroffenen Absprachen der Vertragsparteien.
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19.4.
Jede Vertragspartei erhält eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages.
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19.5.
Die Vertragsparteien tragen alle ihre Kosten im Rahmen dieses Vertragsschlusses selbst.
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19.6.
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
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, den
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__________________________________
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_____ _____
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, den
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__________________________________
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