Create a Customized einen Mandatsvertrag

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Instructions

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Mandatsvertrag

Parteienbezeichnung:
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Telefon:
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Fax:
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(nachfolgend Mandant " genannt)
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und
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(nachfolgend " Rechtsanwalt “ genannt)
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( Mandant und Rechtsanwalt nachfolgend auch die "Vertragsparteien" oder einzeln als die "Vertragspartei" bezeichnet)
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schließen die folgende Vereinbarung:
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1.
Vertragsgegenstand
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1.1.
Rechtsanwalt übernimmt beratungstechnische Angelegenheiten. Für weitere Aufträge über diese Sache hinaus, gilt diese Gebührenvereinbarung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird ebenfalls. Für die gerichtliche Tätigkeit gelten die Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung.
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2.
Vergütung
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2.1.
Für die außergerichtliche Tätigkeit wird Rechtsanwalt mit einem Stundensatz von
+ mit Worten
zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer je angefangener Viertelstunde vergütet.
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2.2.
Zusätzliche Kosten zzgl. der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% trägt der Mandant wie folgt:
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2.2.1.
Fahrtkosten für Fahrten mit dem PKW werden mit
+ mit Worten
je gefahrenem Kilometer, sonstige Fahrten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
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2.2.2.
Für Porto und Telefongebühren gilt eine einmalige Pauschale in Höhe von
+ mit Worten
als vereinbart – weist Rechtsanwalt höhere Auslagen nach, sind diese zu erstatten.
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2.2.3.
Kopierkosten für Akten-Auszüge sind mit
+ mit Worten
je Kopie zu erstatten.
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2.2.4.
Sonstige Auslagen trägt Mandant nach der Höhe der Auslagen, jedoch nur, wenn diese Auslagen und Kosten von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wurden.
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3.
Rechnungslegung
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3.1.
Die Rechnungslegung erfolgt unter Auflistung der geleisteten Bearbeitungs- und Besprechungszeiten. Die Forderung wird
nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.
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3.2.
Im Falle des Verzuges ist die Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
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3.3.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt entsteht eine Mahngebühr in Höhe
+ mit Worten
, sofern Mandant keine geringeren Kosten nachweist.
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4.
Vorschuss
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4.1.
Rechtsanwalt ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von
+ mit Worten
% der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu verlangen, der zahlbar innerhalb von
Tagen nach Unterschrift ist.
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5.
Informationspflicht
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5.1.
Mandant wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Stundensatzvereinbarung die Gebühren des RVG überschritten werden können.
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5.2.
Mandant wurde darüber aufgeklärt, dass Beratungen in wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, marken-rechtlichen Streitigkeiten, in Streitigkeiten des Namensrechtes oder sonstigen Beratungen betreffend gewerblichen Schutzrechten nur eine Risikoeinschätzung bieten können. Mandant wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass eine Risikoeinschätzung nur insoweit verbindlich sein kann, als Mandant Informationen zum Geschäftsumfeld bzw. sonstigen Wettbewerbern mitgeteilt hat. Mandant wurde darüber aufgeklärt, dass die Einschätzungen der Rechtsanwälte von Gerichts-meinungen abweichen können und wie hoch das Kostenrisiko, die Gefahr einer Niederlage für den Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren ist.
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5.3.
Mandant wurde darüber aufgeklärt, dass trotz günstiger Risikoeinschätzung durch den Rechtsanwalt es nicht ausgeschlossen ist, dass ein Gegner/ein Wettbewerber den Weg der gerichtlichen Klärung wählt.
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6.
Haftung
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6.1.
Die Haftung des Rechtsanwaltes für Sach- und Vermögensschäden wird für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von
+ mit Worten
beschränkt. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung des Rechtsanwalts und seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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7.
Anwendbares Recht
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7.1.
Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Der Gerichtsstand ist
.
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8.
Schlussbestimmungen
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8.1.
Sollte sich eine Bestimmung als rechtsunwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für den Fall, dass mindestens eine der Vertragsparteien ein Verbraucher ist, gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Regelungen. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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8.2.
Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
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8.3.
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorher getroffenen Absprachen der Vertragsparteien.
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8.4.
Jede Vertragspartei erhält eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages.
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8.5.
Die Vertragsparteien tragen alle ihre Kosten im Rahmen dieses Vertragsschlusses selbst.
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8.6.
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
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, den
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, den
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Prof. Dr. Malte Behrmann | Kanzlei Prof. Dr. Malte Behrmann
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