Crear uno personalizado einen Schenkungsvertrag

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Schenkungsvertrag

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UNTER LEBENDEN: Das Schenkungsversprechen muss gemäß § 518 BGB notariell beurkundet werden. Andernfalls ist der gesamte Schenkungsvertrag unwirksam. Die notarielle Beurkundung ist bei der sog. Handschenkung nicht erforderlich. Dort fallen Abschluss und Erfüllung des Schenkungsvertrags zeitlich zusammen. IM FALLE DES TODES: Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn der Erblasser ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgibt, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Dadurch dient die Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich demselben Zweck wie ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen, und daher müssen auch dieselben Formvorschriften eingehalten werden (§ 2301 Abs. 1 BGB). Dies kann in Form eines eigenhändig geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen Schriftstücks erfolgen oder durch notarielle Beurkundung.
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zwischen
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Parteienbezeichnung:
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Name:
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Anschrift:
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Telefon:
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Fax:
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E-Mail:
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(nachfolgend " Schenker " genannt)
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und
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Parteienbezeichnung:
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Name:
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Anschrift:
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Telefon:
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Fax:
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E-Mail:
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(nachfolgend " Beschenkte " genannt)
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( Schenker und Beschenkte nachfolgend auch die "Vertragsparteien" oder einzeln als die "Vertragspartei" bezeichnet)
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SCHLIEßEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:
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1.
Vertragszweck
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1.1.
Der Schenker übergibt und übereignet
amtliches Kennzeichen
,Hersteller:
, Typ:
,Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Kfz-Schein) :
, Erstzulassung:
, Farbe:
mit allen Rechten an den Beschenkten. Der Beschenkte nimmt die Schenkung an. Eine Gegenleistung wird nicht geschuldet.
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2.
Übertragung
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2.1.
Die Übertragung ist erst mit dem Tode des Schenkers zu erfüllen.
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3.
Zweck
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3.1.
Der Schenker überträgt dem Beschenkten das näher bezeichnete Geschenk mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und dem Zubehör im Wege der Schenkung
zum Alleineingentum.
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3.2.
Der Beschenkte nimmt die Schenkung an.
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4.
Auflage
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4.1.
Die Schenkung ist and folgende Auflage(n) gebunden:
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4.1.1.
;
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5.
Rechte Dritter
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5.1.
Der Schenker erklärt, dass der übergebene Gegenstand frei von Rechten Dritter ist und uneingeschränkt in Besitz genommen werden kann.
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6.
Gefahrübergang
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6.1.
Die Gefahr für die Beschädigung oder den Untergang des Geschenks geht vom Schenker auf den Beschenkten im Moment der Übergabe des Geschenks über.
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7.
Eigentumsübertragung
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7.1.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Eigentum an dem Geschenk im Zeitpunkt der Übergabe nach Ziff. 2.1. übergeht.
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8.
Haftung für Mängel
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8.1.
Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel aller Art an dem Geschenk ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
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9.
Kosten, Schenkungsteuer
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9.1.
Die Kosten dieser Urkunde und des Vollzugs trägt der
.
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9.2.
Etwa anfallende Schenkungsteuer trägt der
.
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10.
Schlussbestimmungen
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10.1.
Sollte sich eine Bestimmung als rechtsunwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für den Fall, dass mindestens eine der Vertragsparteien ein Verbraucher ist, gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Regelungen. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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10.2.
Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
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10.3.
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorher getroffenen Absprachen der Vertragsparteien.
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10.4.
Jede Vertragspartei erhält eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages.
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10.5.
Die Vertragsparteien tragen alle ihre Kosten im Rahmen dieses Vertragsschlusses selbst.
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10.6.
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
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, den
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, den
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